Der Begriff „Existenzminimum“
bezeichnet den Grundbedarf eines Menschen zum Überleben. Dazu zählen
z.B. Nahrung, Kleidung oder eine Wohnung. In welcher Höhe der Wert
dieses Minimums angesetzt wird, ist je nach Gesellschaft
unterschiedlich. Weiterhin besteht heutzutage die Ansicht, dass jedem
Menschen über das reine physische Existenzminimum hinaus die
Möglichkeit der Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Leben gegeben werden sollte.
Aus
Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip folgt, dass in Deutschland der Sozialhilfesatz
das Minimum an Versorgungfür
jeden Bürger darstellt. Der Mindestbedarf wird vom Gesetzgeber
festgelegt und ist an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst.
Auf diese Weise werden die Sätze für das Arbeitslosengeld
II,
die Grundsicherung
im Alter und
die Hilfe zum Lebensunterhalt ermittelt. Der Mindestbetrag,
der pfändungsfrei ist,
wird als schuldrechtliches Existenzminimum bezeichnet. Dieser Wert
liegt aktuell für eine alleinstehende
Person bei 1.079,99
Euro netto.
Lässt
sich das Existenzminimum aus eigenen Mitteln nicht erzielen, sollen
die Sozialleistungen greifen. Das
System der Sozialleistungen in Deutschland ist für Betroffene
aufgrund der vielfach komplizierten rechtlichen Regelungen meist
jedoch nur schwer zu durchschauen. Unbekannte Fachbegriffe und viele
Abhängigkeiten und Anrechnungen zwischen den einzelnen Leistungen
sorgen oft für zusätzliche Verwirrung.
Nachfolgend
gibt es einen Überblick über die einzelnen Leistungen:
Arbeitslosengeld
II nach dem SGB II („Hartz IV“)
Die
wohl bekannteste und auch umstrittenste Sozialleistung in Deutschland
ist das Arbeitslosengeld II, besser bekannt unter dem Namen "Hartz
IV". Wer arbeitsfähig ist, jedoch seinen Lebensunterhalt nicht
aus anderen Mitteln bestreiten kann, hat mit hoher Wahrscheinlichkeit
Anspruch auf diese Leistungen. Arbeitslosigkeit ist jedoch keine
Voraussetzung um Arbeitslosengeld II zu beziehen - auch Personen oder
Familien, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, haben
Anspruch auf ergänzendes ALG II.
Arbeitslosengeld
nach dem SGB III (Arbeitslosengeld nach Arbeitsplatzverlust)
Wer
ohne eigenes Verschulden seinen Arbeitsplatz verliert, hat Anspruch
auf Arbeitslosengeld, sofern Beiträge in die
Arbeitslosenversicherung geleistet wurden und die sonstigen
Voraussetzungen vorliegen. Die Höhe und Dauer des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld richtet sich nach dem bisherigen Bruttoeinkommen
bzw. nach der Dauer des Bestehens der Beschäftigung.
Leistungen
für Familien mit Kindern (Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag)
Familien
und alleinerziehenden Müttern oder Vätern steht grundsätzlich der
Weg zu einer Vielzahl von Sozialleistungen offen, die jeweils an das
Vorliegen bestimmter Anspruchsvoraussetzungen gebunden sind.
Kindergeld beispielsweise erhalten nahezu alle Eltern, deren Kinder
noch kein eigenes Einkommen bzw. keine abgeschlossene Ausbildung
vorweisen können. Andere Leistungen, wie das Elterngeld als
Lohnersatzleistung für Eltern oder der Kinderzuschlag für
geringverdienende Familien, sind jedoch an strengere Voraussetzungen
geknüpft.
Unterhaltsansprüche
(Ehegattenunterhalt & Kindesunterhalt nach dem BGB)
Unterhaltsleistungen
werden bei Bezug vieler Sozialleistungen als Einkommen angerechnet.
Zudem sind sie oftmals vorrangig in Anspruch zu nehmen. Anspruch auf
Unterhalt besteht zwischen Verwandten, also Eltern und deren Kindern,
sowie zwischen Ehepartnern - unabhängig davon, ob die Ehe noch
besteht oder geschieden ist.
Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss
können Kinder erhalten, die bei einem alleinerziehenden Elternteil
leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen
Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den
alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil
gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere
Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in
Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Förderung
von Ausbildung & Studium (Berufsausbildungsförderungsgesetz /
BAföG)
Studenten und Schüler, die eine entfernte
Schule besuchen, können beispielsweise dann Anspruch auf
Ausbildungsförderung nach dem BAföG haben, wenn sie bzw. ihre
Eltern oder Ehegatten nicht über ausreichendes Einkommen verfügen,
um die Ausbildung zu finanzieren. Die Förderung nach dem BAföG wird
für Studenten teilweise oder komplett als Darlehen gewährt, das
nach Abschluss des Studiums zurückzuführen ist.