Im
August trat das neue Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern
alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder
–ausfallleistungen (kurz: Unterhaltsvorschussgesetz oder UVG
genannt) in Kraft. Es gilt rückwirkend zum 01.07.2017.
Unterhaltsvorschuss
können Kinder erhalten, die bei einem alleinstehenden Elternteil
leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen
Elternteil erhalten. Für den alleinerziehenden Elternteil gibt es
hierbei keine Einkommensgrenze. Auch ein gerichtliches
Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich.
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird
er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch
genommen und das Geld von ihm zurückgefordert.
Bislang
wurde der Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr und maximal
für die Dauer von 6 Jahren gewährt. Mit der Neuregelegung zum
01.07.2017 wurde die Bezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben und auch
Kinder vom 12. bis zum 18. Lebensjahr können jetzt unter bestimmten
Voraussetzungen Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben.
Anspruch
auf Unterhaltsvorschuss oder –ausfallleistungen hat, wer
- noch
nicht 18 Jahre alt ist.
- bei
einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden ist
oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt.
- nicht
oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalt
erhält.
- einen
Elternteil durch Tod verloren hat und keine Waisenbezüge in
entsprechender Höhe erhält.
Ab
dem 12. Lebensjahr besteht neben den zuvor genannten Punkten ein
Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres nur dann, wenn
- das
Kind keine Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezieht oder durch
die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden
werden kann.
- der
Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Ausnahme des Kindergeldes über
Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Die
bisher gültige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt.
Die
Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt seit dem 1. Juli 2017
monatlich:
für
Kinder von 0 bis 5 Jahren: 150 Euro,
für
Kinder von 6 bis 11 Jahren: 201 Euro,
für
Kinder von 12 bis 17 Jahren: 268 Euro
Wer
rückwirkend zum 1. Juli Ansprüche geltend machen möchte, muss den
Antrag bis zum 30. September gestellt haben. Wer den Antrag erst im
Oktober stellt, kann mit Zahlungen für den jeweils laufenden Monat
rechnen. Eine rückwirkende Antragstellung ist ab dann nicht mehr
möglich.
Antragsformulare
gibt es bei der Unterhaltsvorschussstelle des Kreises Minden-Lübbecke
oder zum Download auf der Internetseite des Kreises Minden-Lübbecke
unter folgendem Link: