Unterhaltsvorschuss - RA Niessig

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Der Unterhaltsvorschuss
von Christine Niessig,
veröffentlicht im Porta Magazin, September 2017

  
Im August trat das neue Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen (kurz: Unterhaltsvorschussgesetz oder UVG genannt) in Kraft. Es gilt rückwirkend zum 01.07.2017.  

Unterhaltsvorschuss können Kinder erhalten, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Für den alleinerziehenden Elternteil gibt es hierbei keine Einkommensgrenze. Auch ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen und das Geld von ihm zurückgefordert.
Bislang wurde der Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr und maximal für die Dauer von 6 Jahren gewährt. Mit der Neuregelegung zum 01.07.2017 wurde die Bezugsdauer von 72 Monaten aufgehoben und auch Kinder vom 12. bis zum 18. Lebensjahr können jetzt unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder –ausfallleistungen hat, wer
- noch nicht 18 Jahre alt ist.
- bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt.
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalt erhält.
- einen Elternteil durch Tod verloren hat und keine Waisenbezüge in entsprechender Höhe erhält.

Ab dem 12. Lebensjahr besteht neben den zuvor genannten Punkten ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann.
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Die bisher gültige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt seit dem 1. Juli 2017 monatlich:
für Kinder von 0 bis 5 Jahren: 150 Euro,
für Kinder von 6 bis 11 Jahren: 201 Euro,
für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 268 Euro

Wer rückwirkend zum 1. Juli Ansprüche geltend machen möchte, muss den Antrag bis zum 30. September gestellt haben. Wer den Antrag erst im Oktober stellt, kann mit Zahlungen für den jeweils laufenden Monat rechnen. Eine rückwirkende Antragstellung ist ab dann nicht mehr möglich.

Antragsformulare gibt es bei der Unterhaltsvorschussstelle des Kreises Minden-Lübbecke oder zum Download auf der Internetseite des Kreises Minden-Lübbecke unter folgendem Link:
www.minden-luebbecke.de/Service/Kinder-Jugend-Eltern/Elterngeld-und-Unterhalt/Unterhaltsvorschuss/


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